Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kunststoffwerk Kremsmünster GmbH (im Folgenden „KWK“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen gelten für den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen KWK und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert und gelten nicht. Eines Widerspruchs durch KWK bedarf es dafür nicht. Vertragserfüllungshandlungen durch KWK gelten nicht als Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden.
  3. Abweichende Regelungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KWK. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote von KWK sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Bestellungen des Kunden gelten erst mit Absenden einer schriftlichen Auftragsbestätigung (insb Email oder Fax), Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen durch KWK als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.
  3. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch KWK.
  4. Zu Annahme von Folgeaufträgen ist KWK in keinem Fall verpflichtet.

§ 3 Preise

  1. Alle Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich gemäß Incoterms® 2020 FCA KWK Werk in Kremsmünster (Kremsegger Straße 17, A-4550 Kremsmünster, Österreich) und beinhalten nicht die Kosten für den Transport. Allfällige Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben sind vom Kunden zu bezahlen.
  2. Bei Bestellungen über Kleinmengen kann es zu einem Zuschlag an Handlingkosten kommen.
  3. Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag. KWK ist hinsichtlich etwaiger Folgeaufträge nicht daran gebunden.
  4. Den Preisen liegen insbesondere die derzeitigen Material-, Energie- und Lohnkosten zugrunde. Wurden Preise vereinbart und ändern sich nachträglich die Kosten, auf die sich die Preise gründen, so ist KWK berechtigt, die Preise entsprechend der Änderung der Kosten anzupassen.
  5. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
  6. Wird gegen die Rechnung binnen 14 Tagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Erfüllungsort für die Zahlung ist die Betriebsstätte von KWK in Wien (Muthgasse 64, A-1190 Wien, Österreich).
  2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.
  3. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht KWK das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.
  4. Im Falle von Verzug ist KWK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Drei-Monats-Euribor sowie sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu verrechnen. Ersatzansprüche eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleiben davon unberührt. Weiters ist KWK bei Verzug des Kunden berechtigt sämtliche Lieferungen und Leistungen bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zurückzuhalten. Nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist KWK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
  6. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden oder wird in das Vermögen des Kunden Zwangsvollstreckung geführt, ist KWK berechtigt sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen und sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten.

§ 5 Liefer- und Leistungsbedingungen und Verzug

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist das Werk von KWK in Kremsmünster (Kremsegger Straße 17, A-4550 Kremsmünster, Österreich). Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
  2. Die Lieferfristen und -termine werden von KWK nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Geringfügige Fristüberschreitungen hat der Kunde zu akzeptieren, ohne dass ihm deshalb ein Rücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.
  3. Die Lieferfrist ist vom Vorliegen aller zur Erledigung des Auftrages nötigen kaufmännischen und technischen Angaben und Dokumente abhängig. Dies gilt auch für beizustellende Werkzeuge, Druckvorlagen, Klischees etc.
  4. Die Lieferung einer Minder- oder Mehrmenge von bis zu 10% der bestellten Stückzahl ist KWK vorbehalten. Die tatsächlich zum Versand gelangende Menge ist für die Fakturierung maßgebend.
  5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen und zumindest 30-tägigen Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.
  6. Der Kunde ist verpflichtet die von KWK zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Im Falle des Annahmeverzugs ist KWK berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Gleichzeitig ist KWK berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
  7. KWK ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Im Falle von Teillieferungen oder -leistungen ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet.
  8. KWK ist berechtigt, sich zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag Subunternehmer zu bedienen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung Eigentum von KWK. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese KWK rechtzeitig im Vorhinein, unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers, bekannt gegeben wurde und KWK der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an KWK abgetreten und KWK ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist bis auf Widerruf oder bis zum Eintritt vonZahlungsverzug berechtigt, diese abgetretene Forderung für Rechnung von KWK im eigenen Namen einzuziehen.
  2. Bei Be- und Verarbeitung der Ware, erwirbt KWK an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von KWK gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, KWK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt bzw. zusammengeführt wird.
  3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unzulässig.

§ 7 Formen und Werkzeuge

  1. Press-, Spritzguss- oder sonstige Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, die von KWK oder im Auftrag von KWK von einem Dritten für den Kunden angefertigt werden, bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum von KWK. Die Kosten der Herstellung dieser Werkzeuge trägt der Besteller. Sofern Miteigentum vereinbart wurde, erwirbt der Kunde mit Zahlung des Kaufpreises zu gleichen Teilen Miteigentum am Werkzeug.
  2. KWK ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwahrung, Pflege und Erhaltung der Produktionsbereitschaft der Werkzeuge. Sanierungskosten, die durch den zu erwartenden Verschleiß anfallen, trägt der Kunde.
  3. Bei ausdrücklicher Vereinbarung und solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt, werden Werkzeuge nur für Aufträge des Kunden verwendet. Falls innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung erfolgt, können die Werkzeuge von KWK beliebig anderweitig verwendet werden.
  4. Zu Annahme von Folgeaufträgen ist KWK in keinem Fall verpflichtet.

§ 8 Schutzrechte, Muster und Geheimhaltung

  1. Soweit der Kunde KWK bezüglich der Herstellung oder Lieferung von Waren oder sonstiger Leistungen Vorgaben macht (zB anhand von Skizzen, Mustern, Zeichnungen oder Modellen), haftet der Kunde für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt KWK von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuelle entstandenen Schäden.
  2. Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von KWK. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von KWK.
  3. Sämtliche in Abs 2 angeführten Unterlagen können jederzeit von KWK zurückgefordert werden und sind KWK jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
  4. Die Parteien verpflichten sich im Übrigen zur Geheimhaltung von ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissen sowievon Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung aufrecht.

§ 9 Gewährleistung

  1. KWK leistet Gewähr dafür, dass die Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht, wobei die branchenüblichen Toleranzen gelten. Für die Verträglichkeit der Ware (Behälter, Verschlüsse, Tropfer, etc.) mit den vom Kunden abgefüllten Medien und Stoffen wird keine Gewähr geleistet.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.
  3. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
  4. Die Ware ist vom Kunden nach Übergabe unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 21 Tagen ab Übergabe schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, sowie Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware, dem Verkäufer zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  5. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  6. Soweit die Mängelrüge rechtzeitig und begründet ist, hat KWK das Recht die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
  7. Regressansprüche gem § 933b ABGB sind ausgeschlossen.

§ 10 Schadenersatz, Produkthaftung

  1. Zum Schadenersatz ist KWK in allen in Betracht kommenden Fällen nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter oder schlicht grober Fahrlässigkeit haftet KWK ausschließlich für Personenschäden.
  2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet KWK nicht.
  3. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehenden Schadenersatz ausgeschlossen.
  4. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
  5. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus der Produkthaftung aufgrund des PHG oder anderer Bestimmungen gegen KWK richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von KWK verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Irrtum

  1. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des KWK mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  2. Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu.
  3. Die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.

§ 12 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsrohstoffmangel, Streik, Krieg, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere unbeherrschbare Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand oder die Abnahme verzögern, oder die Leistung wesentlich erschweren, befreien für die Dauer und den Umfang der Störung von Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.

§ 13 Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Wien vereinbart.
  2. Der Vertrag unterliegt österreichischem materiellem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Weiterverweisungen auf andere Rechtsordnungen.

§ 14 Formerfordernis

  1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 15 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch wirksame und durchführbare Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommen und gültig sind.